Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 25.04.2018 – L 13 SB
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 25.04.2018 – L 13 SB
127/16
Einordnung: Psychotische Störung
Bedeutung: Psychische Erkrankungen sind nicht ausgeschlossen. Wenn eine psychotische Störung
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitperson wegen unüberwindbarer psychischer
Beeinträchtigungen praktisch unmöglich macht, kann B vorliegen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzlich aus Gründen einer psychischen Erkrankung
erfolgte Verurteilung, zugunsten der Klägerin, bei welcher der GdB mit 80 sowie das Merkzeichen G
festgestellt sind, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B
festzustellen.
Die 1980 geborene Klägerin leidet an den Folgen eines im Alter von 6 Jahren erlittenen Hirninfarkts,
der insbesondere zu einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung geführt hatte; insoweit bestehen nach
zwischenzeitlicher guter Rückbildung mittlerweile wieder erhebliche motorische Beschwerden insb.
wegen einschießender Spastik im rechten Fuß. In der Folge traten darüber hinaus Epilepsie – die
mindestens seit 2005 wieder medikamentös behandelt wird – sowie eine paranoid-halluzinatorische
Psychose, wohl in Folge erheblichen Cannabiskonsums, auf. Wegen der Einzelheiten des Vorfalls aus
April 1987 und der langwierigen nachfolgenden medizinischen Behandlung wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten verwiesen. Der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin wurde gemäß Bescheid
vom 14. Dezember 1993 mit 30 festgestellt. Einzelheiten der psychischen Erkrankung der Klägerin
ergeben sich insbesondere aus den Berichten der Karl-Jaspers- Klinik Bad Zwischenahn vom 5.
November 2007 und ergänzend vom 11. Juli 2012, wo sich die Klägerin von August bis Oktober 2007
in stationärer Behandlung befand; zu dieser Zeit litt die Klägerin u. a. auch unter erheblichen
Verfolgungsängsten und berichtete von einem Selbstmordversuch. Diese Erkrankung führte aufgrund
eines Neufeststellungantrags zur Feststellung der Schwerbehinderung der Klägerin mit einem GdB
von 60 gemäß Bescheid vom 4. Februar 2008. Die psychische Behinderung wurde nunmehr als
führend mit einem Einzel-GdB von 50 angesehen, hinsichtlich der Restbeschwerden der rechten
Körperseite nach Hirninfarkt verblieb es bei einem Einzel-GdB von 30. Nach weiterem Hinzutreten
eines cerebralen Anfallsleidens, das der Ärztliche Dienst des Beklagten mit einem Einzel-GdB von 40
bewertete, wurde der GdB der Klägerin gemäß Bescheid vom 23. August 2010 mit 70 neu festgestellt.
Eine Einschränkung der Alltagskompetenz wurde in einem Pflegegutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 9. November 2010 verneint.
Die Klägerin hatte am 7. Oktober 2010 die Merkzeichen H und B beantragt, nach deren Ablehnung sie
sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Januar 2011 insbesondere auf die motorischen
Ausfälle aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung und auf die Sturzgefahr aufgrund der bestehenden
Epilepsie berief. Zudem halte sie auch die Feststellung des Merkzeichens G für angemessen. Die
Anträge auf Feststellung dieser Merkzeichen blieben erfolglos. Am 7. Dezember 2011 wurde für die
Klägerin ihre aktuelle Betreuerin
bestellt. Ferner wurde der Klägerin gemäß Rentenbescheid vom 5. Oktober 2011 eine Dauerrente
wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Die Betreuerin stellte für die Klägerin einen
Neufeststellungsantrag, der gemäß Bescheid vom 20. November 2012 gleichfalls erfolglos blieb. Im
nachfolgenden Widerspruchsverfahren wurde indes aufgrund der Vorlage weiterer ärztlicher
Unterlagen gemäß Teilabhilfebescheid vom 3. April 2013 der GdB auf 80 erhöht, die Restbeschwerden
der rechten Körperseite nach Hirninfarkt in Verbindung mit einer zunehmenden Gangstörung wurden
nun gleichfalls mit einem Einzel-GdB von 50 bewertetet, das cerebrale Anfallsleiden mit einem Einzel-
GdB von 40. Zugleich wurde bei langsamem, hinkenden Gangbild der Klägerin – teilweise mit
Gehstützen – das Merkzeichen G festgestellt, jeweils mit Wirkung vom 6. Januar 2012, dem Datum
der damaligen Antragstellung. Die Merkzeichen B und RF wurden nicht festgestellt, der hiergegen
gerichtete Widerspruch blieb im Jahr 2013 erfolglos.
Am 21. Januar 2014 stellte die Klägerin vertreten durch ihre Betreuerin den hier
streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag auf Feststellung des Merkzeichens B. Die aktuellen
medizinischen Unterlagen bestätigten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. Psychose,
eines Zustands nach Hirninfarkt und einer Epilepsie. Der Ärztliche Dienst des Beklagten sah indes
keine Änderung der bisherigen Gegebenheiten, so dass der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit
Bescheid vom 20. Mä ablehnte. Die Betreuerin legte für die Klägerin Widerspruch ein und berief sich
darauf, der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. – der sich indes unter dem 6.
Mai 2013 zunächst dahingehend geäußert hatte, es sein keine ständige Begleitung erforderlich – habe
ausdrücklich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer begleitenden Person beim Ein- und
Aussteigen und während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Die Klägerin allein sei mit
dieser Situation völlig überfordert. Schon allein bei dem Gedanken an eine Fahrt ohne Begleitung
habe sie Angstzustände. Dr. P. bestätigte dies in einem Bericht vom 14. April 2014. Der Ärztliche
Dienst des Beklagten –Q. – verwies darauf, mehrfach sei in den ärztlichen Unterlagen betont worden,
dass eine anhaltende Orientierungsstörung bzw. eine wesentliche Bewegungseinschränkung die
Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nicht erforderlich machten. Die Feststellung des
Merkzeichens B könne demnach unter Hinweis auf Teil D Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VMG) nicht vertreten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 wies der
Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Sie hat sich auf § 146 Abs. 2 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zu jener Zeit geltenden Fassung sowie darauf berufen, in Folge
ihrer Behinderung sei sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf ständige Begleitung
und ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Die bei ihr bestehenden Angstzustände machten dies
notwendig. Dr. P. habe dies bestätigt.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat Berichte des Hausarztes der Klägerin Dr. R. sowie des Dr. P.
und anschließend ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.
eingeholt, das diese unter dem 13. Juli 2015 erstattet hat. In der Anamnese hat die Klägerin nach den
Ausführungen von Dr. S. mitgeteilt, die rechtsseitige Lähmung habe sich anfangs einigermaßen
gebessert, mit dem rechten Bein habe
sie von Anfang an immer mehr Probleme gehabt als mit der Hand. Im Laufe der Zeit sei das Gehen
wegen einschießender Krämpfe im rechten Fuß immer problematischer geworden. In Bezug auf die
Epilepsie habe sie etwa zwei bis drei Anfälle pro Monat. Im Jahr 2007 habe sie Verfolgungswahn
gehabt und sei in der psychiatrischen Klinik gewesen. Des Weiteren höre sie Stimmen. Sie werde
unterstützt durch ihre Mutter und gehe mit ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten - die Mutter gehe am
Rollator, sie selber habe kein Auto und könne auch nicht Radfahren - auch einkaufen. Alleine gehe sie
eigentlich nirgendwo hin. Zur Tagesstätte werde sie geholt und gebracht. Sonstige Wege, auch zum
Einkaufen, mache sie zusammen mit der Mutter. Zum Arzt gehe sie mit der Betreuerin. Sie gehe nicht
alleine, weil sie irgendwie Angst vor Menschen habe. Das sei ihr ein bisschen unheimlich. Manchmal
gehe sie aus, aber sehr selten.
Die Sprache der Klägerin sei, so die Sachverständige, ohne Anhalt für Störungen. Die rechtsseitigen
krampfartigen Beeinträchtigungen beim Gehen hat die Sachverständige bestätigt. Die Klägerin habe
sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten gut orientiert präsentiert. Die Schwingungsfähigkeit sei
deutlich eingeschränkt gewesen, psychomotorisch habe die Klägerin gehemmt gewirkt. Das
Konzentrationsvermögen habe im Verlauf sichtlich abgenommen, die Klägerin habe schon nach einer
Stunde sehr erschöpft und regelrecht mitgenommen gewirkt. Die Klägerin gehe so gut wie nicht alleine
auf die Straße, weil sie eine diffuse Angst vor Menschen habe. Abschließend hat die Sachverständige
die festgestellten Funktionsstörungen der Klägerin bestätigt und hat die Auffassung geäußert, ihres
Erachtens lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vor. Die Klägerin sei in ihrer
Orientierung nicht gestört. Aus der Art und Frequenz ihrer zerebralen Anfälle könne man die
Notwendigkeit ständiger Begleitung auch nicht ableiten. Ihre angegebene Angst vor Menschen, die
eine Begleitperson erforderlich mache, rechtfertige den Nachteilsausgleich B aufgrund rechtlicher
Vorgaben nicht. Durch die einschießenden spastischen Krämpfe im rechten Fuß sei die Klägerin
sicherlich behindert, brauche deswegen aber nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen.
Zu diesem Gutachten hat Dr. P. eine Stellungnahme mit Datum vom 16. August 2015 gefertigt. Er hat
die Notwendigkeit des Merkzeichens B weiterhin für gegeben erachtet. In gleicher Richtung hat sich
der Facharzt für Psychiatrie T. unter dem 26. August 2015 geäußert und hat geschildert, bereits in
alltäglichen sozialen Situationen komme es zu ausgeprägter Hilflosigkeit und Verunsicherung der
Klägerin, die dann begleitet seien von Ängsten und Panikgefühlen. Dies führe dazu, dass die Klägerin
nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen. Der Zustand von Hilflosigkeit,
Verunsicherung und Angst sei qualitativ mit einer Desorientierung vergleichbar. Auch er hat die
Feststellung des Merkzeichens B bejaht. Hierzu hat Dr. S. unter dem 7. November 2015 unter Hinweis
auf die Auslegung der VMG Stellung genommen. Psychische Störungen, die eine Begleitperson
erforderlich machten, rechtfertigten demnach den Nachteilsausgleich nicht (mit Verweis auf SG
Aachen, Urteil vom 9. Oktober 2006 - S 17 SB 72/05). An dieser Auslegung der VMG habe sie sich
orientiert. Der Facharzt für Psychiatrie Brand hat der Klägerin unter dem 6. Oktober 2016 nochmals
ausgeprägte Hilflosigkeit und Verunsicherung, begleitet von Ängsten und Panikgefühlen, in
alltäglichen Situationen bescheinigt.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat das SG Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 20. Mä in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 aufgehoben und den Beklagten verurteilt,
bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014 festzustellen. Zunächst
hat das SG das Merkzeichen G aufgrund der Gangstörung und der Epilepsieerkrankung für
gerechtfertigt erachtet. Hinzu komme ein ausgeprägtes psychisches Krankheitsbild mit immer wieder
auftretender psychotischer Symptomatik insbesondere in Belastungssituationen, der Notwendigkeit
dauerhafter medikamentöser Therapie und regelmäßigen stationären Aufenthalten in psychiatrischen
Fachkliniken. Die Klägerin gehe aus Angst vor Menschen so gut wie nicht allein auf die Straße. Vor
diesem Hintergrund sei sie entgegen der Einschätzung der Sachverständigen unter Berücksichtigung
des Gesamtbildes ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde
Hilfe zu nutzen.
Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. November 2016
Berufung eingelegt. Er hat eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - Dr. U. - beigefügt und
erachtet die Feststellung des Merkzeichens B jedenfalls aufgrund der hirnorganischen Anfälle nach Art
und Häufigkeit nicht für begründet. Auch die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin
rechtfertigten nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht die Einschätzung, die Klägerin
benötige regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Die mitgeteilte Angst vor Menschen
rechtfertige den Nachteilsausgleich B ebenfalls nicht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst gemeint, die Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. beruhe auf juristischen
Bewertungen, die in dieser Form nicht akzeptabel seien und das Gutachten als nicht verwertbar
erscheinen ließen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. unter Hinweis auf zwei
Urteile des 13. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg
vom 27. November 2015 - L 13 SB 82/15 - und vom 28. Januar 2016 - L 13 SB 158/14 - eingeholt und
hat der Sachverständigen hierbei die genannten Urteile vorgelegt. Er hat die Frage an die
Sachverständige dahingehend präzisiert, ob sie aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen
Erkenntnisse die Klägerin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. In diesem Sinne
hat Dr. S. unter dem 9. August 2017 ihr Sachverständigengutachten ergänzt. Sie hat hierbei betont,
bei der Klägerin werde durch die Begleitperson kein Orientierungsdefizit kompensiert, das die Klägerin
nicht habe, und die Klägerin sei auch zu sinnvoller Fahrtplanung in der Lage. Die Klägerin habe
vielmehr Angst, unter unbekannte Menschen zu gehen und damit auch Angst, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Angst hemme sie unüberwindbar und sei von der Klägerin bei der
Schwere ihrer Erkrankung auch nicht willentlich zu beeinflussen. Den von Dr. T. vorgenommen
Vergleich mit einer Desorientierung vermöge sie sich nicht anzuschließen, jedoch schließe sie sich der
Einschätzung an, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde
Hilfe zu benutzen. Dies beruhe auf psychischen Gründen, nämlich auf ihren diffusen Ängsten, ihrer
inneren Verunsicherung und des mangelnden Zutrauens in die eigenen Fähigkeiten. Diese
Symptomatik sei krankheitsbedingt und auf ihre Psychose zurückzuführen.
Hierzu hat der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, das Merkzeichen B stehe der Klägerin „im
Einklang mit der ergänzenden gutachterlichen Äußerung“ nicht zu.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 11. Oktober 2016 ist zulässig (§ 143 SGG), aber
nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mä in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 2. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte es
unterlassen hat, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014
festzustellen.
Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson
berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2
Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen B erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine "ständige"
Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit
als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 9. Oktober 2008 – L 11 SB 158/08 –). Nähere Maßstäbe ergeben sich – gemäß der Regelung in §
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX – aus der Versorgungsmedizin-Verordnung und ihrer Anlage,
den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum Merkzeichen B, dass eine Berechtigung für eine ständige
Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen
"G", "Gl" oder "H" vorliegen) gegeben ist, die – entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX – bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige
Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten,
Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze erachtet der Senat ebenso wie das SG Oldenburg im Urteil vom
11. Oktober 2016 den Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Merkzeichens B für gegeben. Bei
zutreffend festgestelltem Merkzeichen G tritt eine erhebliche psychotische Symptomatik mit diffuser
Angst der Klägerin vor Menschen hinzu. Dies führt dazu, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr
ohne fremde Hilfe nutzen kann. Nicht entscheidend ist insoweit, dass weder eine anhaltende
Orientierungsstörung noch eine wesentliche Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitung erforderlich machen; anders als das SG Oldenburg stützt der Senat die
Entscheidung ausdrücklich nicht – auch nicht ergänzend – auf die Einschränkung der Gehfähigkeit
und das Anfallsleiden.
Die Einwände der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen gleichwohl im Ergebnis nicht
durch. Die Argumentation stellt im Wesentlichen auf die Art und Häufigkeit der hirnorganischen Anfälle
der Klägerin sowie auf die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin ab. Diesbezüglich
entspricht die Einschätzung des Beklagten zwar derjenigen des Senats, jedoch wirkt sich dies –
anders als der Beklagte meint – nicht entscheidungstragend aus. Die Angst der Klägerin vor
Menschen, auf die auch das SG Oldenburg vorrangig vor den anderen Erkrankungsbildern der
Klägerin zur Begründung der Entscheidung abgestellt hat, kann den Nachteilsausgleich B nämlich
entgegen der Einschätzung des Beklagten durchaus rechtfertigen und tut dies im vorliegenden Fall
auch.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. August
2015 – B 9 SB 1/14 R –) gebietet der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX im Lichte sowohl des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-
konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK,
hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und
seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als
Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G – der im dort
zu entscheidenden Fall streitgegenständlich war – hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch,
der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1 d bis f
VMG genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren
Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl. BSG a. a. O., ferner Urteil vom 13. August
1997 – 9 RVs 1/96 – SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische
Behinderungen und Krankheitsbilder.
Diese grundsätzlichen Überlegungen betreffen die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in
gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. Benötigt also ein behinderter
Mensch, so wie die Klägerin, infolge einer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüberwindbarer psychischer
Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der Lage, so ist diese Person mit den in
den Regelfällen genannte Personen gleich zu behandeln (vgl. in ähnlichem Zusammenhang LSG
Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. November 2015 – L 13 SB 82/15 –, und vom 28. Januar 2016 – L
SB 158/14 –).
Hierzu ist freilich auch bei einer festgestellten psychischen Beeinträchtigung nicht ausreichend, wenn
ein Antragsteller besondere Schwierigkeiten oder Befindlichkeiten nachvollziehbar darlegt oder gar die
bloße Behauptung aufstellt, aufgrund einer nachgewiesenen psychischen Erkrankung nicht allein mit
öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Vielmehr müssen wie auch sonst die
anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in einer Weise erwiesen
sein, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der anspruchsbegründenden
Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies
erfordert im Zusammenhang mit dem Merkzeichen B die volle Überzeugung von der Unmöglichkeit
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen ergibt sich dies aus den Ausführungen der
als Sachverständige gehörten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., denen der Senat folgt.
Bereits in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2015 hat sie umfassend dargelegt, die Klägerin habe eine
diffuse Angst vor Menschen. Zwar sei sie in ihrer Orientierung nicht gestört und benötige wegen der
spastischen Krämpfe im rechten Fuß nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen; die
Frage des Senats aber, ob die Sachverständige aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen
Erkenntnisse die Klägerin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hat Dr. S. unter
dem 9. August 2017 überzeugend bejaht. Sie hat nochmals anschaulich dargelegt, die Angststörung
der Klägerin hemme sie unüberwindbar und sei von ihr bei der Schwere ihrer Erkrankung auch nicht
willentlich zu beeinflussen. Nach ihrer Einschätzung sei die Klägerin krankheitsbedingt aufgrund ihrer
Psychose und ihrer diffusen Ängste, ihrer inneren Verunsicherung und des mangelnden Zutrauens in
die eigenen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu
benutzen. Diese schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme hat den Senat überzeugt. Sie deckt
sich im Übrigen mit den neueren Einschätzungen der Fachärzte für Psychiatrie Dr. P. – der sich
zunächst abweichend geäußert hatte – und B.
Nach den Grundsätzen des genannten Urteils des BSG vom 11. August 2015 ergibt eine Anwendung
des umfassenden Behindertenbegriffs des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots zur vollen Überzeugung des Senats in der vorliegenden Situation der
Klägerin eine behinderungsbedingte Unmöglichkeit – und nicht bloß wesentliche Erschwernis – der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe. Demnach ist in Anwendung dieser
Grundsätze der Klägerin das Merkzeichen B zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.